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Gebrauchte Software legal kaufen & nutzen

Rechtsgrundlagen zum Kauf von gebrauchten Software-Lizenzen und Product Keys

In Kürze

  • Ein unbeschränktes Nutzungsrecht an einer rechtmäßig erworben Softwarelizenz kann in der EU an Dritte verkauft werden (EuGH C-128/11).
  • Der Handel mit gebrauchter Software auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt.
  • Es gilt in der EU der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz der besagt, dass bei einem Erstverkauf einer Softwarekopie innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR = Europäische Union plus Norwegen, Island, Liechtenstein) der Weiterverkauf der entsprechenden Software ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist.
  • Auch bei Volumenlizenzen und deren Aufspaltung ist davon auszugehen dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt.
  • Bei Programmversionen die zunächst zusammen mit einem Computer durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurden (OEM-Versionen) gilt, dass die nachfolgende Entkopplung der Software aufgrund Erschöpfung gleichfalls nicht untersagt werden kann.
  • myKey prüft vor dem Erwerb und Verkauf von Software-Produkten sämtliche Lizenz- und Kaufbedingungen der Software und gewährleistet seinen Kunden eine rechtskonforme Übertragung von Lizenzen.
  1. Grundsätzliches zur Rechtslage beim Verkauf von gebrauchter Software

Ein unbeschränktes Nutzungsrecht an einer rechtmäßig erworben Softwarelizenz kann im Allgemeinen auch an Dritte verkauft werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als oberstes rechtssprechendes Organ der europäischen Union mit seinem Urteil für entsprechende Klarheit gesorgt und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt (EuGH C-128/11). Der EuGH hat darüber hinaus entschieden, dass der Handel mit gebrauchter Software auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt.

Zu beachten ist insgesamt lediglich, dass der jeder Verkäufer sämtliche Kopien des Programms von seinem System löschen muss.

myKey prüft vor dem Erwerb und Verkauf von Software-Produkten die Lizenz- und Kaufbedingungen der Software und gewährleistet die erforderliche Systembereinigung, um eine rechtskonforme Übertragung von Lizenzen an seine Kunden zu ermöglichen.

  1. Was bedeutet Erschöpfung von Rechten?

Immer wieder liest man im Zusammenhang des Verkaufs von gebrauchter Software von der Erschöpfung von Verbreitungsrechten der Software-Hersteller (sogenannter Erschöpfungsgrundsatz). Doch was verbirgt sich genau dahinter? Der Erschöpfungsgrundsatz besagt in diesem Fall, dass bei einem Erstverkauf einer Softwarekopie innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR = Europäische Union plus Norwegen, Island, Liechtenstein) der Weiterverkauf der entsprechenden Software ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist. Ein Software-Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit seinem Software-Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte in seinem grundlegenden Urteil (EuGH C-128/11) zudem unterstrichen, dass selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, sich der Software-Hersteller dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen. Dabei kommt es auch nicht auf den Vertriebsweg beim erstmaligen Verkauf – also ob physisch oder digital verbreitet – an. Der EuGH stellt sogar klar, dass der Käufer gebrauchter Software bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf und sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber (Software-Hersteller) verbesserten und aktualisierten Fassung erstreckt.

  1. Rechtslage beim Verkauf von gebrauchten Volumenlizenzen

Auch bei Volumenlizenzen und deren Aufspaltung (Entbündelung von Lizenzpaketen) ist das Urteil (EuGH C-128/11) des EuGH anzuwenden, denn hier ist gleichermaßen davon auszugehen dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt.

Software-Hersteller führen in diesem Zusammenhang oftmals an, dass in diesem Fall das sogenannte „Aufspaltungsverbot“ gelten soll, fehlinterpretieren dies jedoch. Nach der Rechtsprechung des EuGH, soll sich dieses Verbot lediglich auf die Aufspaltung einzelner Lizenzen beschränken, nicht aber auf den teilweisen Verkauf von Lizenzpaketen, in denen eine bestimmte Anzahl von Einzellizenzen gebündelt in den Markt gebracht worden sind, wie etwa Volumenlizenzen. Der EuGH bezieht das „Aufspaltungsverbot“ also nur auf den Fall, dass eine einzelne Lizenz nutzermäßig aufgespalten wird, nicht aber auf den Fall des Verkaufs von Lizenzen aus einer Mehrfach- bzw. Volumenlizenz. Diese Auslegung wird inzwischen von der Rechtsprechung regelmäßig bestätigt. Es dürfen durch den Verkauf lediglich nicht mehr Lizenzen entstehen, als ursprünglich erworben worden sind.

Der Weiterverkauf ist auch nicht deshalb verboten, weil der Software-Hersteller für mehrere Arbeitsplätze nur eine Seriennummer vergeben hat. Ob der Softwarebezug über eine oder mehrere Seriennummern erfolgt, wirkt sich nach dem EuGH auf die Zahl der Lizenzen nicht aus.

Um demgemäß eine rechtskonforme Übertragung an seine Kunden zu gewährleisten, berücksichtigt myKey sämtliche rechtlich relevanten Parameter.

  1. Rechtslage beim Verkauf von gebrauchten OEM-Lizenzen

Bei OEM-Lizenzen wird oftmals dahingehend argumentiert dass ein Entkoppeln von Computer und Software nicht zulässig sei, wenn es sich um OEM-Versionen handelt. Die Nutzungsbedingungen einiger Hersteller enthalten diesbezüglich Software-Klauseln, in denen es heißt, dass eine Übertragung der Software nur dann gestattet ist, wenn die Übertragung als Teil eines Verkaufes oder einer Übertragung des Computers erfolgt, vorausgesetzt, es wird keine Kopie zurückgehalten.

Dieser Lizenzierungspolitik hat die Rechtsprechung jedoch einen Riegel vorgeschoben. So heißt es im Leitsatz eines Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH, I ZR 244/97), dass ein Software-Hersteller sein Interesse daran, dass eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen Computer veräußert wird (OEM-Version), nicht dadurch durchsetzen, dass er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterleitung auf  Grund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechtes ungeachtet seiner inhaltlichen Beschränkungen des eingeräumten Nutzungsrechtes frei.

Verkauf von gebrauchter Software in Deutschland

In Kürze

  • Computerprogramme sind Werke im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
  • Es gibt kein Recht zur Nutzung von Computerprogrammen ohne entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers.
  • Verstöße gegen das Urheberrecht werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (bei gewerbsmäßigem Handeln droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren)
  • Bei Verstößen drohen außerdem zivilrechtliche Klagen durch den Rechteinhaber sowie die Einziehung und Vernichtung.
  • Rechte und Lizenzen müssen sorgfältig verwaltet werden, um im Falle von Software-Audits den legalen Rechtserwerb nachweisen zu können.
  • myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten.

Computerprogramme sind Sprachwerke im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG), §§ 2 Abs. 1, 69a UrhG. Der Schutz von Computerprogrammen dauert in Deutschland bis 70 Jahre nach dem Tod des Programmierers, § 64 UrhG.

Das UrhG lässt die Herstellung von einzelnen Vervielfältigungsstücken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zu, § 53 UrhG. Ein privater Gebrauch liegt nur vor, wenn der Nutzungszweck des Vervielfältigungsstücks ausschließlich der privaten Sphäre einer natürlichen Person zuzurechnen ist. Zu dieser gehört auch die Befriedigung privater Bedürfnisse im Familien- und Freundeskreis.  Juristische Personen können sich keinesfalls auf einen privaten Gebrauch berufen. Der private Gebrauch ist im Sinne eines streng persönlichen Gebrauchs zu verstehen, zumal auch bloß mittelbare kommerzielle Zwecke, wie etwa solche der beruflichen Weiterbildung, dieser freien Werknutzung entgegenstehen, denn der private Gebrauch dient ausschließlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. ABER: Der private Gebrauch gilt nicht für Computerprogramme. Hier muss für jede Verwendung eine Erlaubnis des Rechteinhabers erworben werden, § 69c UrhG.

Unternehmen als auch Privatleute verwenden regelmäßig geschützte Werke, darunter verschiedenste Computerprogramme. Es empfiehlt sich, die Rechte und Lizenzen sorgfältig zu verwalten, um im Falle eines Software-Audits durch den Softwarehersteller den Rechtserwerb nachweisen zu können. myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten und stellt seinen Kunden eine entsprechende Dokumentation auf Anfrage zur Verfügung.

Wer ohne Einwilligung des Rechtsinhabers ein Computerprogramm vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt – hierzu gehören auch der Ankauf und die Nutzung von Software deren Lizenzerwerb nicht rechtmäßig erfolgt –, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 106 UrhG. Denn rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch sonst benutzt werden, § 96 UrhG. Handelt derjenige sogar gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 108a UrhG.

Wer in seinem Urheberrecht verletzt worden ist, hat gegen den Verletzer zivilrechtliche Ansprüche, die vor Gericht geltend zu machen sind. Es drohen demjenigen, der den Verstoß begeht – sei es durch ihn selbst oder durch Mitarbeiter – zivilrechtliche Klagen des Rechteinhabers (Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz) und im Falle einer Verurteilung sogar die teure Veröffentlichung des Urteils auf seine Kosten. Der Rechtsinhaber kann außerdem verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden, § 69f UrhG.

Verkauf von gebrauchter Software in Österreich

In Kürze

  • Computerprogramme sind Werke im Sinne des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
  • Es gibt kein Recht zur Nutzung von Computerprogrammen ohne entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers.
  • Verstöße gegen das Urheberrecht werden mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft (bei gewerbsmäßigem Handeln droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren)
  • Bei Verstößen drohen außerdem zivilrechtliche Klagen durch den Rechteinhaber sowie die Einziehung und Vernichtung.
  • Rechte und Lizenzen müssen sorgfältig verwaltet werden, um im Falle von Software-Audits den legalen Rechtserwerb nachweisen zu können.
  • myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten.

Computerprogramme sind Sprachwerke im Sinne des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG), § 2 Z. 1 UrhG. Der Schutz von Computerprogrammen dauert in Österreich bis 70 Jahre nach dem Tod des Programmierers, § 60 UrhG.

Das UrhG lässt die Herstellung von einzelnen Vervielfältigungsstücken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zu, § 42 UrhG. Ein privater Gebrauch liegt nur vor, wenn der Nutzungszweck des Vervielfältigungsstücks ausschließlich der privaten Sphäre einer natürlichen Person zuzurechnen ist. Zu dieser gehört auch die Befriedigung privater Bedürfnisse im Familien- und Freundeskreis.  Juristische Personen können sich keinesfalls auf einen privaten Gebrauch berufen. Der private Gebrauch ist im Sinne eines streng persönlichen Gebrauchs zu verstehen, zumal auch bloß mittelbare kommerzielle Zwecke, wie etwa solche der beruflichen Weiterbildung, dieser freien Werknutzung entgegenstehen, denn der private Gebrauch dient ausschließlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Der sogenannte eigene Gebrauch hingegen macht unter vorliegen dessen Voraussetzungen eine betriebs- oder behördeninterne Verwendung zulässig, § 42 Abs. 1 bis 3 UrhG. ABER: Sowohl der private als auch der eigene Gebrauch gelten nicht für Computerprogramme. Hier muss für jede Verwendung eine Erlaubnis des Rechteinhabers erworben werden, § 40d UrhG.

Unternehmen als auch Privatleute verwenden regelmäßig geschützte Werke, darunter verschiedenste Computerprogramme. Es empfiehlt sich, die Rechte und Lizenzen sorgfältig zu verwalten, um im Falle eines Software-Audits durch den Softwarehersteller den Rechtserwerb nachweisen zu können. myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten und stellt seinen Kunden eine entsprechende Dokumentation auf Anfrage zur Verfügung.

Wer ohne Einwilligung des Rechtsinhabers ein Computerprogramm vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt – hierzu gehören auch der Ankauf und die Nutzung von Software deren Lizenzerwerb nicht rechtmäßig erfolgt –, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, § 91 UrhG. Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art nicht verhindert, § 91 Abs. 2 UrhG. Handelt derjenige sogar gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, § 91 Abs. 2a UrhG.

Wer in seinem Urheberrecht verletzt wird, hat gegen den Verletzer zudem zivilrechtliche Ansprüche. Es drohen demjenigen, der den Verstoß begeht – sei es durch ihn selbst oder durch Mitarbeiter – Klagen des Rechteinhabers (Unterlassung, Beseitigung, Entgeltzahlung, Schadenersatz) und im Falle einer Verurteilung sogar die (teure) Veröffentlichung des Urteils auf seine Kosten. Der Rechtsinhaber kann außerdem verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden, § 92 UrhG.

Verkauf von gebrauchter Software in der Schweiz

In Kürze

  • Computerprogramme sind Werke im Sinne des schweizer Urheberrechtsgesetzes (URG).
  • Es gibt kein Recht zur Nutzung von Computerprogrammen ohne entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers.
  • Verstöße gegen das Urheberrecht werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (bei gewerbsmäßigem Handeln droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren)
  • Bei Verstößen drohen außerdem zivilrechtliche Klagen durch den Rechteinhaber sowie die Einziehung und Vernichtung.
  • Rechte und Lizenzen müssen sorgfältig verwaltet werden, um im Falle von Software-Audits den legalen Rechtserwerb nachweisen zu können.
  • myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten.

Computerprogramme sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG), Art. 2 Abs. 3 URG. Der schweizer Gesetzgeber ist damit aber der allgemeinen internationalen Rechtsentwicklung gefolgt. Der Schutz von Computerprogrammen dauert in der Schweiz bis 50 Jahre nach dem Tod des Programmierers, Art. 29 Abs. 2 URG.

In einigen Fällen erlaubt das Gesetz die Nutzung von veröffentlichten Werken. So dürfen Privatleute z.B. für sich selbst, Verwandte oder enge Freunde ein Werk verwenden, ohne dass Sie den Rechteinhaber um Erlaubnis fragen müssen, Art. 19 URG. ABER: Dies gilt nicht für Computerprogramme. Hier muss für jede Verwendung eine Erlaubnis des Rechteinhabers erworben werden, Art. 19 Abs. 4 URG.

Unternehmen als auch Privatleute verwenden regelmäßig geschützte Werke, darunter verschiedenste Computerprogramme. Es empfiehlt sich, die Rechte und Lizenzen sorgfältig zu verwalten um im Falle eines Software-Audits durch den Softwarehersteller den Rechtserwerb nachweisen zu können. myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten und stellt seinen Kunden eine entsprechende Dokumentation auf Anfrage zur Verfügung.

Verstößt jemand gegen das Urheberrecht – hierzu gehören auch der Ankauf und die Nutzung von Software deren Lizenzerwerb nicht rechtmäßig erfolgt – so drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, Art. 67 Abs. 1 URG. Wer dabei sogar gewerbsmäßig handelt, dem drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Art. 67 Abs. 2 URG.

Darüber hinaus drohen demjenigen, der den Verstoß begeht – sei es durch ihn selbst oder durch Mitarbeiter – zivilrechtliche Klagen des Rechteinhabers (Schadenersatz, Genugtuung, Herausgabe des Gewinns, Beseitigung, Unterlassung) und im Falle einer Verurteilung sogar die mitunter sehr teure Veröffentlichung des Urteils auf seine Kosten. Außerdem kann das Gericht die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

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