Zur Rechtslage illegaler Software privat oder im Unternehmen
Wer illegale Software oder Raubkopien nutzt, risikiert nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzforderungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dahinter steht in Deutschland, Österreich und der Schweiz das Urheberrecht. Es gibt wenige Fälle, in denen private Anwender ihre Software-Lizenzen an Freunde, Bekannte oder Familie weitergeben dürfen. Unternehmen müssen besonders vorsichtig sein, weil sie in einem Software-Audit den legalen Erwerb nachweisen müssen.
Lesen Sie in der folgenden Übersicht Details zu den rechtlichen Grundlagen von gebrauchter Software und den Risiken von Raubkopien im DACH-Raum. In unserer Infografik zu Second Hand Software stellen wir alle relevanten Rechtsurteile dazu vor, wie myKey die Rechtssicherheit der Softwarelizenzen prüft & Sie sich als Anwender vor illegaler Software schützen können. myKey ist Ihr Online-Shop für günstige Microsoft Windows & Office-Lizenzen und Product Keys zum Sofort-Download.
Risiken & Rechtslage von Raubkopien in Österreich
In Kürze
- Computerprogramme sind Werke im Sinne des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
- Es gibt kein Recht zur Nutzung von Computerprogrammen ohne entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers.
- Verstöße gegen das Urheberrecht werden mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft (bei gewerbsmäßigem Handeln droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren)
- Bei Verstößen drohen außerdem zivilrechtliche Klagen durch den Rechteinhaber sowie die Einziehung und Vernichtung.
- Rechte und Lizenzen müssen sorgfältig verwaltet werden, um im Falle von Software-Audits den legalen Rechtserwerb nachweisen zu können.
- myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten.
Computerprogramme sind Sprachwerke im Sinne des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG), § 2 Z. 1 UrhG. Der Schutz von Computerprogrammen dauert in Österreich bis 70 Jahre nach dem Tod des Programmierers, § 60 UrhG.
Das UrhG lässt die Herstellung von einzelnen Vervielfältigungsstücken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zu, § 42 UrhG. Ein privater Gebrauch liegt nur vor, wenn der Nutzungszweck des Vervielfältigungsstücks ausschließlich der privaten Sphäre einer natürlichen Person zuzurechnen ist. Zu dieser gehört auch die Befriedigung privater Bedürfnisse im Familien- und Freundeskreis. Juristische Personen können sich keinesfalls auf einen privaten Gebrauch berufen. Der private Gebrauch ist im Sinne eines streng persönlichen Gebrauchs zu verstehen, zumal auch bloß mittelbare kommerzielle Zwecke, wie etwa solche der beruflichen Weiterbildung, dieser freien Werknutzung entgegenstehen, denn der private Gebrauch dient ausschließlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Der sogenannte eigene Gebrauch hingegen macht unter vorliegen dessen Voraussetzungen eine betriebs- oder behördeninterne Verwendung zulässig, § 42 Abs. 1 bis 3 UrhG. ABER: Sowohl der private als auch der eigene Gebrauch gelten nicht für Computerprogramme. Hier muss für jede Verwendung eine Erlaubnis des Rechteinhabers erworben werden, § 40d UrhG.
Unternehmen als auch Privatleute verwenden regelmäßig geschützte Werke, darunter verschiedenste Computerprogramme. Es empfiehlt sich, die Rechte und Lizenzen sorgfältig zu verwalten, um im Falle eines Software-Audits durch den Softwarehersteller den Rechtserwerb nachweisen zu können. myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten und stellt seinen Kunden eine entsprechende Dokumentation auf Anfrage zur Verfügung.
Wer ohne Einwilligung des Rechtsinhabers ein Computerprogramm vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt – hierzu gehören auch der Ankauf und die Nutzung von Software deren Lizenzerwerb nicht rechtmäßig erfolgt –, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, § 91 UrhG. Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art nicht verhindert, § 91 Abs. 2 UrhG. Handelt derjenige sogar gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, § 91 Abs. 2a UrhG.
Wer in seinem Urheberrecht verletzt wird, hat gegen den Verletzer zudem zivilrechtliche Ansprüche. Es drohen demjenigen, der den Verstoß begeht – sei es durch ihn selbst oder durch Mitarbeiter – Klagen des Rechteinhabers (Unterlassung, Beseitigung, Entgeltzahlung, Schadenersatz) und im Falle einer Verurteilung sogar die (teure) Veröffentlichung des Urteils auf seine Kosten. Der Rechtsinhaber kann außerdem verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden, § 92 UrhG.
Risiken & Rechtslage von Raubkopien in Deutschland
In Kürze
- Computerprogramme sind Werke im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
- Es gibt kein Recht zur Nutzung von Computerprogrammen ohne entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers.
- Verstöße gegen das Urheberrecht werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (bei gewerbsmäßigem Handeln droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren)
- Bei Verstößen drohen außerdem zivilrechtliche Klagen durch den Rechteinhaber sowie die Einziehung und Vernichtung.
- Rechte und Lizenzen müssen sorgfältig verwaltet werden, um im Falle von Software-Audits den legalen Rechtserwerb nachweisen zu können.
- myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten.
Computerprogramme sind Sprachwerke im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG), §§ 2 Abs. 1, 69a UrhG. Der Schutz von Computerprogrammen dauert in Deutschland bis 70 Jahre nach dem Tod des Programmierers, § 64 UrhG.
Das UrhG lässt die Herstellung von einzelnen Vervielfältigungsstücken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zu, § 53 UrhG. Ein privater Gebrauch liegt nur vor, wenn der Nutzungszweck des Vervielfältigungsstücks ausschließlich der privaten Sphäre einer natürlichen Person zuzurechnen ist. Zu dieser gehört auch die Befriedigung privater Bedürfnisse im Familien- und Freundeskreis. Juristische Personen können sich keinesfalls auf einen privaten Gebrauch berufen. Der private Gebrauch ist im Sinne eines streng persönlichen Gebrauchs zu verstehen, zumal auch bloß mittelbare kommerzielle Zwecke, wie etwa solche der beruflichen Weiterbildung, dieser freien Werknutzung entgegenstehen, denn der private Gebrauch dient ausschließlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. ABER: Der private Gebrauch gilt nicht für Computerprogramme. Hier muss für jede Verwendung eine Erlaubnis des Rechteinhabers erworben werden, § 69c UrhG.
Unternehmen als auch Privatleute verwenden regelmäßig geschützte Werke, darunter verschiedenste Computerprogramme. Es empfiehlt sich, die Rechte und Lizenzen sorgfältig zu verwalten, um im Falle eines Software-Audits durch den Softwarehersteller den Rechtserwerb nachweisen zu können. myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten und stellt seinen Kunden eine entsprechende Dokumentation auf Anfrage zur Verfügung.
Wer ohne Einwilligung des Rechtsinhabers ein Computerprogramm vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt – hierzu gehören auch der Ankauf und die Nutzung von Software deren Lizenzerwerb nicht rechtmäßig erfolgt –, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 106 UrhG. Denn rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch sonst benutzt werden, § 96 UrhG. Handelt derjenige sogar gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 108a UrhG.
Wer in seinem Urheberrecht verletzt worden ist, hat gegen den Verletzer zivilrechtliche Ansprüche, die vor Gericht geltend zu machen sind. Es drohen demjenigen, der den Verstoß begeht – sei es durch ihn selbst oder durch Mitarbeiter – zivilrechtliche Klagen des Rechteinhabers (Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz) und im Falle einer Verurteilung sogar die teure Veröffentlichung des Urteils auf seine Kosten. Der Rechtsinhaber kann außerdem verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden, § 69f UrhG.
Risiken & Rechtslage von Raubkopien in der Schweiz
In Kürze
- Computerprogramme sind Werke im Sinne des schweizer Urheberrechtsgesetzes (URG).
- Es gibt kein Recht zur Nutzung von Computerprogrammen ohne entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers.
- Verstöße gegen das Urheberrecht werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (bei gewerbsmäßigem Handeln droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren)
- Bei Verstößen drohen außerdem zivilrechtliche Klagen durch den Rechteinhaber sowie die Einziehung und Vernichtung.
- Rechte und Lizenzen müssen sorgfältig verwaltet werden, um im Falle von Software-Audits den legalen Rechtserwerb nachweisen zu können.
- myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten.
Computerprogramme sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG), Art. 2 Abs. 3 URG. Der schweizer Gesetzgeber ist damit aber der allgemeinen internationalen Rechtsentwicklung gefolgt. Der Schutz von Computerprogrammen dauert in der Schweiz bis 50 Jahre nach dem Tod des Programmierers, Art. 29 Abs. 2 URG.
In einigen Fällen erlaubt das Gesetz die Nutzung von veröffentlichten Werken. So dürfen Privatleute z.B. für sich selbst, Verwandte oder enge Freunde ein Werk verwenden, ohne dass Sie den Rechteinhaber um Erlaubnis fragen müssen, Art. 19 URG. ABER: Dies gilt nicht für Computerprogramme. Hier muss für jede Verwendung eine Erlaubnis des Rechteinhabers erworben werden, Art. 19 Abs. 4 URG.
Unternehmen als auch Privatleute verwenden regelmäßig geschützte Werke, darunter verschiedenste Computerprogramme. Es empfiehlt sich, die Rechte und Lizenzen sorgfältig zu verwalten um im Falle eines Software-Audits durch den Softwarehersteller den Rechtserwerb nachweisen zu können. myKey gewährleistet seinen Kunden den rechtmäßigen Erwerb von Software-Produkten und stellt seinen Kunden eine entsprechende Dokumentation auf Anfrage zur Verfügung.
Verstößt jemand gegen das Urheberrecht – hierzu gehören auch der Ankauf und die Nutzung von Software deren Lizenzerwerb nicht rechtmäßig erfolgt – so drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, Art. 67 Abs. 1 URG. Wer dabei sogar gewerbsmäßig handelt, dem drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Art. 67 Abs. 2 URG.
Darüber hinaus drohen demjenigen, der den Verstoß begeht – sei es durch ihn selbst oder durch Mitarbeiter – zivilrechtliche Klagen des Rechteinhabers (Schadenersatz, Genugtuung, Herausgabe des Gewinns, Beseitigung, Unterlassung) und im Falle einer Verurteilung sogar die mitunter sehr teure Veröffentlichung des Urteils auf seine Kosten. Außerdem kann das Gericht die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Geräte und sonstigen Mittel anordnen.